Die Vereins-Satzung des BSC

SATZUNG DES BERLINER SPORT-CLUB e.V.

Hinweis: Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.

Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

§1 Name, Clubfarben und Emblem, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

BERLINER SPORT-CLUB e.V.

1. Die Farben des Vereins sind schwarz- gelb. Sein Emblem ist der Kurbrandenburgische Adler auf runder Scheibe.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr. 3954 Nz eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Badminton, Basketball, Eis­ und Rollsport, Fußball, Handball, Hockey, Kic k-Boxen, Leichtathletik, Ru gby, Schwimmen, Tennis,
Tischtennis, Volleyball, Ausgleichssport, Walking Football und Gymnastik

b. die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, und Seniorensports.

c. die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;

d. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;

e. die Durchführung eines leistungsorientierten Train ingsbetriebes;

f. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport - und Verein sveranst alt ungen;

g. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

h. Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;

i. die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

j. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefi ndens;

k. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.

2. Der Verein erstrebt die Verbesserung der Voraussetzungen für eine sportliche Betätigung aller Bürger und Bürgerinnen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Organe des Vereins und der Abteilungen (§8) können Ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausü ben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

6. Der Verein räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt die Grundsätze parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jeder Form von politischem Extremismus.

7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, verbaler , seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

8. Das Präsidium benennt eine oder mehrere Personen als Kinderschutzbeauftragte. Die Abteilungsvorstände benennen eine oder mehrere Personen als Abteilungskinderschutzbeauftragte

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:

a) volljährige Personen

b) Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

c) Jugendliche zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr

d) Ehrenmitglieder

e) Förderer (natürliche Personen)

f) Ruhende Mitglieder

2. Über den Aufnahmeantrag in Text form, der für Minderjährige von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen ist, entscheidet das Präsidium oder dessen Beauftragte.

3. Die Abteilungen können beschließen, dass die Neumitgliedschaft eines Minderjährigen die gleichzeitige Mitgliedschaft eines Elternteils voraussetzt. Die Entscheidung trifft die Abteilungsv ersa mmlung.

4. Vor Annahme eines Antrages muss der Abteilungsvorstand zustimmen.

5. Vor Ablehnung des Ant rages ist der Abteilungsvorstand zu hören.

6. Das Präsidium ist nicht verp fl icht et, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung des Antrages bekanntzugeben.

§ 4 Ruhende Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann den Antrag auf ruhende Mitgliedschaft stellen.

Die Voraussetzungen dafür sind:

a) längere Aufenthalte außerhalb Berlins wegen auswärtigen Studiums oder Beruf sausbildung

b) länger andauernde Krankheit bzw. Verletzung

2. Der Antrag in Textform mit schlüssiger Begründung wird über die entsprechende Abteilung an das Präsidium gerichtet, das über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet. Dem Antrag sind ggf. der Studienausweis, eine Bestätigung der neuen Arbeitsstelle bzw. das ärztliche Attest beizufügen.

3. Die Mitgliedschaft kann maximal 5 Jahre ruhen. Mit Ablauf der Frist oder Wegfall der Voraussetzungen erlangt das betroffene Mitglied wieder alle Rechte und Pflichten als Vollmitglied des Berliner-Sport -Clubs. Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ist der Beitrag als förderndes Mitglied zu zahlen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung von der Mitgliederliste

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) mit dem Tod des Mitgliedes

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Maßgebend hierfür ist der Tag des Eingangs der Austrittserklärung in der Geschäftsstelle. In Sonderabteilungen (Sport und Kitas) ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

4. Die Streichung darf erst nach Anhörung der Abteilung beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied und der Abteilung mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Schiedskommission des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Schiedskommission zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Schiedskommission steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Schiedskommission eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die Schiedskommission unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, diese dem Ältestenrat zur Entscheidung vor zulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht nicht Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

6. Bis zur Entscheidung über die Berufung darf das Mitglied nur mit Zustimmung des Präsidiums nach Anhörung des Abteilungsvorstandes am sportlichen und gesellschaftlichen Leben des Vereins teilnehmen.

7. Weitere Ordnungsmaßnahmen sind:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aberkennung von Vereinsämtern auf Zeit oder Dauer

d) zeitliches Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an allen Veranstaltungen des Clubs

8. Diese Ordnungsmaßnahmen sind vom Präsidium gegen ein Mitglied bei der Schiedskommission dann zu beantragen, wenn ein Verstoß des Mitglieds gegen die Vereinsinteressen vorliegt, der einen Ausschluss nicht rechtfertigt. Gegen den Beschluss der Schiedskommission, mit dem eine der obigen Ordnungsmaßnahmen zu a) und b) beschlossen werden, gibt es kein Rechtsmittel. Ordnungsmaßnahmen zu c) und d) und Ausschluss können mit der Berufung beim Ältestenrat angefochten werden.

9. Entscheidungen des Ältestenrates sind endgült ig.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern können ein Grundbeitrag, ein Abteilungsbeitrag, Aufnahmegebühren und evtl. Umlagen erhoben werden.

2. Der Grundbeitrag sowie die Aufnahmegebühren und evtl. Umlagen für den Gesamtclub werden von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Umlagen dürfen das Zweifache des Jahresgrundbeitrages nicht übersteigen. Der Abteilungsbeitrag sowie die Aufnahmegebühren und

evtl. Umlagen für die Abteilung werden von der Abteilungsversammlung festgelegt. Die Umlagen dürfen das zweifache des Jahresabteilungsbeitrages nicht übersteigen.

3. Abteilungen und Hauptclub können beschließen, dass Teile der Beiträge und Umlagen durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden können. Näheres regeln die Abteilungsversammlungen für alle Abteilungsbeiträge und die Deleg iert enversa mmlung für alle Haupt clubbeit räge.

4. Die Abteilungen sind ermächtigt, von ihren Mitgliedern, neben dem Abteilungsbeitrag, für einzelne Leistungen und Angebote der Abteilung Zusatzbeiträge zu erheben, wenn das Mitglied diese Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Die Abteilungen sind verpflichtet, diese Zusatzbeiträge für jedes Geschäftsjahr dem Präsidium anzuzeigen und genehmigen zu lassen und ihren Mitgliedern bekannt zugeben. Die Entscheidung über die Zusatzbeiträge trifft der Abteilungsvorst an d.

5. Ehrenmitgliede r und der Ehrenpräsident sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Alle Trainer und Betreuer , die im Verein tätig und Mitglied im Verein sind, können von der Beitragspflicht freigestellt werden. Die Entscheidung treffen der Abteilungsvorstand hinsichtlich aller Abteilungsbeiträge und das Präsidium hinsichtlich aller Hauptclubbeiträge. Die Freistellungen sind dem Pr äsidium vom Abteilungsvorstand schrift lich mitzuteilen.

7. Die Beiträge sind Ja hresbeiträge, die am 01.01. fällig werden und bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen sind. Die Beiträge werden in der Regel im Einzugsverfahren erhoben. Im Einzugsverfahren ist eine monatliche Zahlung möglich. Mitglieder, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß abgebucht werden kann. Wenn eine Abbuchung zurück überwiesen wird, wird die Zahlweise von
„ monatlichem Einzug " auf „jährlich per Überweisung " umgestellt. Weiterhin ist das Mitglied verpflichtet, den verlangten Beitrag sowie zusätzlich die angefallenen Gebühren der Rücküberweisung zu zahlen.

8. Ein Mitglied kann zum 01.07 oder 01.01. eines Jahres von einer Abteilung zu einer anderen übertreten. Es ist der in der neuen Abteilung maßgebende Beitrag zuzüglich Aufnahmegebühr der Abt eilung und/oder Umlagen ab 01.07. oder 01.01. zu zahlen. Sollte ein Mitglied mehreren Abteilungen angehören, ist für jede Abteilung der dort geltende Abteilungsbeitrag zuzüglich Aufnahmegebühren und Umlagen zu entricht en.

9. In Einzelfällen kann Mitgliedern der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden; hierüber entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit den jeweiligen Abt eilungsv orsit zen den.

10. Das Präsidium kann mit Zustimmung des Beirats eine Beitragsordnung beschließen.

11. Beitragserhöhungen und/oder Umlageverpflichtungen werden immer erst zum darauf folgenden Jahr gült ig.

12. Bei nicht pünktlicher Zahlung der Mitgliedsbeiträge kann das Mitglied nach fruchtloser
1. Mahnung vom Sportbetrieb auf Beschluss des Präsidiums oder eines Abteilungsvorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss vom Sportbetrieb endet, sobald die Zahlung des rückständigen Betrages nachgewiesen wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, von dem sportlichen Angebot des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten seiner Abteilung oder seiner Abteilungen Gebrauch zu machen.

2. Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung der Abteilung, in der sie als Mitglied geführt werden. Mitglieder zu§ 3.l e) haben kein passives Wahlrecht.

3. Jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung der Abteilung.

4. Jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben passives Wahlrecht zum Delegierten in der Mitgliederversammlung der Abteilung und aktives Wahlrecht in der Delegiertenversammlung.

5. Mitglieder können das aktive und passive Wahlrecht nur ausüben, sofern keine Beitragsrück­ stände bestehen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht an den ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen des Vereins als Zuhörer teilzunehmen.

7. Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder werden, soweit nicht in der Satzung vorgesehen, durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Delegiertenversammlung b} das Präsidium
c) der Beirat

2. Organe der Abteilungen sind:

a) die Abteilungsversammlung b} der Abteilungsvorstand

§ 9 Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsident en, dem zweiten Vizepräsidenten, dem ersten Schatzmeister und dem zweiten Schatzmeister sowie maxim al aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsident en, dem ersten Schatzmeister, dem zweiten Schatzmeister, dem Hauptsportwart, dem Hauptjugendwart und drei Beisit zern. Stellvertretung findet in der vorbezeichneten Reihenfolge statt.

2. Der Vorstand im Sinne des BGB wird gebildet aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeistern.

3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des BGB gemeinsam vert ret en. Der erste und zweite Schatzmeister darf jedoch nur gemeinsam mit dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.

§ 10 Zuständigkeit des Präsidiums

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Das Präsidium ist berecht igt, bei Bedarf, aufgabenbezogene, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übert ragen.

3. Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, an Versammlungen oder Sitzungen der Abteilungen und der Abteilungsvorstände teilzunehmen.

§ 11 Amtsdauer des Präsidiums

1. Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlungfür zwei Jahre gewählt. Werden zwischen regulären Wahlen einzelne Mitglieder nach gewählt, so ist deren Wahl bis zur nächsten regulären Wahl befristet.

2. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so kann das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

3. Ist der Posten des Präsidenten gleich aus welchem Grund verwaist, so werden die entsprechenden Aufgaben vom ersten Vizepräsidenten wahrgenommen. Dieser hat die Pflicht, innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen.

§ 12 Beschlussfassung des Präsidiums

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten oder zweiten Vizepräsidenten in Textform oder mündlich einberufen werden. Umlaufbeschlüsse des Präsidiums sind zulässig, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Video- oder hybride Sitzungen sind zulässig. Im Allgemeinen ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Von den Sitzungen des Präsidiums ist zu Beweiszwecken ein Beschlussprotokoll zu fertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Abteilungen bzw. dessen St ellvert ret ern. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in Vereinsangelegenheiten zu beraten. In wichtigen Vereinsangelegenheiten muss das Präsidium die Zustimmung des Beirates einholen. Der Vorsitzende ist berechtigt, an den Präsidiumssitzungen teil zunehmen.

3. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats gemeinsam mit dem Präsidium stattfinden. Die Sitzung wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse in der Geschäftsstelle hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels E-Mail.

4. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsm it glieder , die die Einberufung des Beirats verlangt haben, berechtigt, den Beirat einzuberufen.

5. Der Beirat hat spätestens 4 Wochen vor einer Delegiertenversammlung eine Sitzung abzuhalten.

6. Video- oder hybride Sitzungen sind zulässig.

7. Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleit et. Sind auch diese verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erscheinenden Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Von den Sitzungen ist zu Beweiszwecken ein Beschlussprotokoll zu fertigen und vom Beiratsvorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 14 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In der Delegierten­ versammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Die Zahl der von einer Abteilung zur Delegiertenversammlung zu entsendenden Delegierten ist nach folgendem Schlüssel zu ermitteln:

1) 1 Grunddelegierter

2) 10 - 80Abteilungsmitglieder = 1 weiterer Delegierter

3) je weitere angefangene 80 Abteilungsmitglieder= 1 Delegierter

2. Maßgebend für die Zahl der von den Abteilungen zu entsendenden Delegierten ist der Stand am
01.01. des laufenden Jahres. Neuaufnahmen können nur dann berücksichtigt werden, sofern die Aufnahmeanträge bis zum 15.01 des Geschäftsjahres dem Präsidium vorliegen. Die Mitglieder des

Präsidiums haben mit Ausnahme des Präsidenten nur dann Stimmrecht, wenn sie auch Delegierte sind.

§ 15 Einberufung der Delegiertenversammlung

l. Einmal im Jahr hat die ordentliche Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie sollte bis zum 30.9. eines Jahres durchgeführt werden. Der Termin zur Delegiertenversammlung ist bis zum 30. April eines jeden Jahres festzulegen und auch bis zum 30.04. über die Medien BSC Sportmagazin und Internet den Mitgliedern anzuzeigen. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Delegierte, die eine E-Mail­ Adresse in der Geschäftsstelle hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Delegierten dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest; sie hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

l. Jahresbericht

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Erteilung von Entlastungen

4. Neuwahl des Präsidiums (wenn Wahlen stattzufinden haben)

5. Wahl des Ältestenrates (wenn Wahlen stattzufinden haben)

6. Neuwahl des turnusmäßig ausscheidenden Kassenprüfers

7. Wahl der Schiedskommission (wenn Wahlen stattzufinden haben)

8. Verschiedenes

§ 16 Die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

l. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der
Vi zepräsidenten, geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Abstimmungen erfo lgen grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Delegierten dies beantragen.

3. Die Delegiertenversammlungist nicht öff ent lich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Ein Ausschluss von Rundfunk, Presse oder Fernsehen kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen.

4. Die Delegiertenversammlungist und bleibt beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten zu Beginn der Versammlung anwesend sind, es sei denn, mehr als 50 % der zu Beginn anwesenden Delegierten haben die Versammlung verlassen. Bei Beschlussunfähigkeit kann das Präsidium eine zweite Delegiertenversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen einberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Video- oder hybride Sitzungen sind zulässi g.

6. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins solche von 4/5 erforderlich.

7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchstens Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

9. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der gesamte Wortlaut anzugeben.

§ 17 Anträge zur Delegiertenversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Delegiertenversammlung beim Präsidium Anträge zur Delegiertenversammlung stellen.

§ 18 Außerordentliche Delegiertenversammlung

1. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Delegierten schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.

Wird die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verlangt für die erneute Behandlung eines Antrages, über den bereits innerhalb der letzten 12 Monate in einer Delegiertenversammlung abgestimmt wurde, so muss dies von mindestens 49 % der Delegierten verlangt werden.

2. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die§§ 14, 15, 16 und 17 entsprechend.

§ 19 Ausschüsse

1. Folgende Ausschüsse sind zu wählen:

a) die Schiedskommission

b) der Ältestenrat

2. Folgende Ausschüsse können gebildet werden:

a) der Finanz- und Wirtschaftsausschuss

b) der Sportausschuss

c) der Jugendausschuss

3. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss besteht aus den Schatzmeistern sowie den Vorsitzenden und den Kassenwarten der Abteilungen. Der Schatzmeister, im Verhinderungsfall der 2. Schatzmeister, ist Vorsitzender des Ausschusses und beruft die Sitzungen im Bedarfsfall ein.

4. Der Sportausschuss besteht aus dem Hauptsportwart, dem Hauptjugendwart und den Sport­ warten der Abt eilungen. Der Hauptsportwart, im Verhinderungsfall der Hauptjugendwart, ist Vorsitzender des Ausschusses und beruft die Sitzungen im Bedarfsfall ein.

5. Der Jugendausschuss besteht aus dem Hauptjugendwart, den Jugendwarten und den Jugend­ sprechern der Abteilungen und wird im Bedarfsfall vom Hauptjugendwart einberufen.

6. Die Schiedskommission besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorsitzende dieser Schiedskommission sollte über eine juristische Ausbildung verfügen. Diese Schiedskommission wird auf Antrag des Präsidiums bei Vereinsausschluss und Ordnungsmaßnahmen zum§ 5 tätig.

7. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Präsidiums oder der Schiedskommission sein dürfen. Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz gemäߧ 5.

8. Die Mitglieder der Schiedskommission und des Ältestenrates werden von der Delegierten­ versammlung entsprechend den Bestimmungen über die Wahl des Präsidiums gewählt. Die Amtsdauer von Schiedskommission und Ältestenrat entspricht der des Präsidiums.

9. Die Ausschüsse mit Ausnahme der Schiedskommission und des Ältestenrates unterstehen dem Präsidium.

§ 20 Kassenprüfer

1. Von der Delegiertenversammlung werden 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt; einer scheidet in den Jahren mit gerader, der andere mit ungerader Zahl aus und wird jeweils durch Neuwahl auf
2 Jahre ersetzt.

2. Sofortige Wiederwahl des Ausscheidenden ist nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zulässig.

§ 21 Ehrungen

1. Der Verein ehrt nach der Ehrenordnung Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

2. Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende der Abteilungen werden auf Vorschlag des Präsidiums oder der Abteilungsvorstände ernannt. Die Wahl erfolgt durch das um den Ältestenrat erweiterte Präsidium mit 2/3 der Stimmberechtigten. Es besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens 50 % der amtierenden Mitglieder des Präsidiums und des Ältestenrates anwesend sind. Die Wahl ist geheim.

3. Alle anderen Ehrungen werden vom Präsidium beschlossen.

§ 22 Sportabteilungen und Sportbetrieb

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch das Präsidium mit Zustimmung des Beirates im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden, wobei jede Sportart nur von einer Abteilung vertreten wird.

§23 Der Abteilungsvorstand

1. Die Abteilungsvorstände bestehen mindestens aus folgenden Mitgliedern:

• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenwart

§24 Amtsdauer des Abteilungsvorstandes

1. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren -vom Tage der Wahl an gerechnet - gewählt. Werden zwischen regulären Wahlen einzelne Mitglieder nach gewählt, so ist deren Wahl bis zur nächsten regulären Wahl befristet.

2. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

3. Ist der Posten des Abteilungsvorsitzenden gleich aus welchem Grund verwaist, so werden die entsprechenden Aufgaben vom ersten Vizepräsidenten wahrgenommen. Dieser hat die Pflicht, innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Abteilungsversammlung zur Neuwahl des Abteilungsvorsitzenden einzuberufen.

4. Der Sportbetrieb wird von den Vorständen der Abteilungen gemäß den Richtlinien des Präsidiums eigenverantwortlich durchgeführt. Die Vorstände der Abteilungen vertreten den Verein in ihrem jeweiligen Fachverband.

§25 Die Abteilungsversammlung

1. Einmal im Jahr hat die ordentliche Abteilungsversammlung stattzufinden. Sie sollte bis zum 30.9. eines Jahres durchgeführt werden. Der Termin zur Abteilungsversammlung ist mindesten 10 Wochen vor dem Termin über die Medien BSC Sportmagazin und Internet den Mitgliedern anzuzeigen. Sie wird vom Abteilungsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse in der Geschäftsstelle hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Abteilungsvorstand fest; sie hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

1. Jahresbericht

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Erteilung von Entlastungen

4. Neuwahl des Abteilungsvorstandes (wenn Wahlen stattzufinden haben)

5. Neuwahl des turnusmäßig ausscheidenden Kassenprüfers

6. Wahl der Delegierten (wenn Wahlen stattzufinden haben)

7. Verschiedenes

4. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Werden mehr Delegierte gewählt, als der Abteilung nach § 14 der Satzung zusteht, richtet sich die Entsendung der Delegierten nach der in der Abteilungsversammlung gewählten Reihen folge. Eine Weitergabe des Stimmrechts an Dritte ist nur an gewählte Delegierte zulässig.

5. Video- oder hybride Sitzungen sind zulässig.

6. Die Abteilungsversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht

7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchstens Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

9. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, Art der Abstimmung.

10. Die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abteilungsvorstände wird vom Präsidium geprüft und bestätigt.

11. Ist der Posten des Vorsitzenden - gleich aus welchem Grund - verwaist, so werden die entsprechenden Aufgaben vom Stellvertreter oder falls keiner vorhanden, vom Kassenwart wahrgenommen. Darüber hinaus ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Abteilungsversammlung mit dem Ziel der Neuwahl einzuberufen. Auf den übrigen Posten ergänzt sich der Abteilungsvorstand durch Neuwahl, die lediglich vom Vorstand vorgenommen wird.

12. Ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.

13. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Abteilungsversammlung beim Abteilungsvorstand Anträge zur Abteilungsversammlung stellen.

14. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände können sich die Abteilungen eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit der Satzung und dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Die Genehmigung wird versagt, wenn sie nicht mit der Satzung und den Richtlinien des Präsidiums übereinstimmen

§ 26 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit der im§ 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der 1. Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 27 Erfüllungsort

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder dem Club gegenüber gilt als Erfüllungsort Berlin; · dementsprechend ist bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Club das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bzw. das zust ändi ge Landgericht zuständig.

Wir versichern hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit vorstehender Neufassung der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Berlin, 14. Februar 2023

Hans-Joachim Fenske
Präsident

Cordula Kollotschek
1. Vizepräsidentin

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